Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.06.2006 - 1 VAs 29/06 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,20830) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- Burhoff online
BtMG § 35
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Ablehnung; Ermessensfehlgebrauch; Gründe; Betäubungsmittelabhängigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückstellung der Strafvollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte der Rehabilitation des Verurteilten dienenden Behandlung; Prüfung und Entscheidung der Zweckerfüllung der Behandlung durch die Vollstreckungsbehörde; Hinzuziehung eines Sachverständigen; Entscheidung ...
- Judicialis
BtmG § 35
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtmG § 35
Zurückstellung der Strafvollstreckung; Ablehnung; Ermessensfehlgebrauch; Gründe; Betäbungsmittelabhängigkeit
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 26.07.1982 - 7 VAs 27/82
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2006 - 1 VAs 29/06
Eine solche Ermessensentscheidung ist gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG rechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die Staatsanwaltschaft die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder ob von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist und ob die Vollstreckungsbehörde den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat (OLG Hamm NStZ 1982, 483, 484). - OLG Koblenz, 04.11.1994 - 2 Ws 622/94
Betäubungsmittelstrafrecht: Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2006 - 1 VAs 29/06
Die Methoden und Organisationsformen der Drogentherapie sind so vielfältig und unterschiedlich, dass die Frage, ob die von dem Verurteilten vorgeschlagene Drogentherapieeinrichtung den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG entspricht, nur aufgrund einer besonders sorgsamen Prüfung zu entscheiden ist (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1995, 294).